TÜV NORD Akademie GmbH & Co. KG | Köln
Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen, b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und c) ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten. Rechtliche Grundlagen; Richtlinien 2014/34/EU und 1999/92/EG; Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung; Technische Regeln, z.B. TRBS 1201 Teil 1, TRGS 720-724 Befähigte Personen. ‒
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