Die befähigte Person kann der Unternehmer aus der eigenen Belegschaft bestellen, wenn sie die Voraussetzungen nach der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 „Befähigte Person“ erfüllt. Dazu muss die befähigte Person eine abgeschlossene Berufsausbildung (auch Studium) vorweisen und berufliche Erfahrung um Umgang und in der Benutzung von einem Kran besitzen. Weiter muss die befähigte Person sich als sachkundig erweisen. Diese Voraussetzungen werden durch den Arbeitgeber und nicht durch die TÜV NORD Akademie geprüft. Rechtliche Grundlagen; Betriebssicherheitsverordnung; Richtlinien und anerkannte Regeln der Technik; Arbeitsschutzvorschriften; DIN-Normen; DGUV Vorschrift 54, DGUV Grundsatz 309-007, DGUV Grundsatz 309-008, DGUV Regel 109-017 Bauvorschriften; Baugruppen und Bauelemente; Sicherheitstechnische Einrichtungen Durchführung von Prüfungen; Verantwortung und Haftung bei Prüfungen von Winden, Hub- und Zuggeräten; Bedeutung der Befähigten Person; Schäden und deren Beurteilung; Arbeitsschutz bei der Prüfung; Dokumentation; Einweisung in die Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten Schriftliche Erfolgskontrolle#Im Seminar Befähigte Person zur Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten erlangen Sie die nötige theoretische wie praktische Grundlage, um als sachkundige Person bestellt werden zu können. ‒ +
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